Gut zu wissen - Wichtige rechtliche Änderungen aufgrund der Corona-Krise

Erde Coronavirus

Die derzeitige Corona-Krise mit noch nie dagewesenen wirtschaftlichen Folgen hat auch dazu geführt, dass laufend rechtliche Änderungen vorgenommen werden. hier finden sie einige interessante Informationen dazu:

Laufende Kredite

Das 4. Covid-19-Gesetz sieht bestimmte Erleichterungen für Kreditnehmer vor und zwar für Verbraucher aber auch für Kleinstunternehmer (das sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einen Umsatz von weniger als € 2 Millionen im Jahr)

Wenn Raten zwischen 1. April und 30. Juni 2020 fällig werden, wird diese Fälligkeit auf die Dauer von 3 Monaten hinausgeschoben, wenn aufgrund der derzeitigen Corona-Krise ein außergewöhnlicher Einkommensausfall vorliegt, der dazu führt, dass die geschuldete Leistung nicht zumutbar ist.

Nicht zumutbar ist es dem Kreditnehmer insbesondere dann, wenn ein angemessener Lebensunterhalt für sich oder Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre.

Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten

Wurden bei Verträgen etwa Mietvertrag, Leasingvertrag, Versicherungen etc. der vor dem 1. April 2020 geschlossen wurde, etwa bei Verzug höhere Zinsen vereinbart, so gelten ungeachtet dessen nur die gesetzlichen Zinsen von 4 %. Weiters können keine Kosten für außergerichtliche Betreibung- und Einbringungsmaßnahmen (Inkassokosten) gefordert werden.

Voraussetzung ist, dass der Verzug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund der derzeitigen Corona-Krise zurückzuführen ist.

Keine Konventionalstrafen

Ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund der derzeitigen Corona-Krise erheblich beeinträchtigt, oder können Leistungen aufgrund der Beschränkungen nicht erbracht werden, so ist eine vereinbarte Konventionalstrafe nicht fällig, auch dann, wenn ausdrücklich eine Konventionalstrafe auch unabhängig vom Verschulden vereinbart wurde.

Keine Kündigung bei Verzug mit der Bezahlung der Miete

Kommt der Mieter aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise mit seiner Miete in Verzug kann er unter bestimmten Voraussetzungen nicht gekündigt werden. Dies betrifft nur die Mietzahlungen April, Mai und Juni. Für nähere Informationen siehe hier.

Verlängerung von befristeten Mietverträgen

Bei Mietverträgen (die dem Mietrechtsgesetz unterliegen), bei denen eine Mindestvertragsdauer von 3 vorgesehen ist, kann nunmehr abweichend eine Verlängerung eines bestehenden Mietverhältnisses bis zum 31. Dezember2020, oder kürzer vereinbart werden, wenn der gegenständliche Mietvertrag zwischen 30. März und 1. Juli 2020 auslaufen würde

Keine Räumungsexekution

Auf Antrag des Verpflichteten kann die Räumungsexekution aufgeschoben werden, dabei es keine Sicherheitsleistung zu erbringen. Näheres siehe hier

Keine Strafe bei abgelaufenem „Pickerl“

Wenn das „Pickerl“ am Auto oder Motorrad nach dem 13. März 2020 enden würde und es aufgrund der derzeitigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behält das „Pickerl“ bis 31. Mai 2020 seine Gültigkeit.

Fristen

Im Zivilrecht und auch im Verwaltungsrecht wurden Fristen gesetzlich verlängert. Hier empfiehlt es sich jedenfalls äußerste Vorsicht walten zu lassen, da die Versorgung von Fristen enorme Auswirkungen haben kann.

Notarielle Beglaubigungen

Neu eingeführt wurde auch die Möglichkeit Notariatsakte und notarielle Beglaubigungen unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten vorzunehmen. (befristet bis 31. Dezember 2020)

Covid-19-Gesetze verfassungswidrig?

zum Beitrag zur Verfassungwidrigkeit der Covid-19-Gesetze siehe hier

Härtefallfonds

Details zum Härtefallfonds siehe hier

Welche Strafen sind bei Corona-Verstößen vorgesehen?

Zu den möglichen Strafen siehe hier

Entschädigung bei Sperrung des Betriebes

Zu den Möglichkeiten Ersatz zu verlangen, wenn der Betrieb behördlich gesperrt wurde siehe hier

Kurzarbeit

Details zur Kurzarbeit siehe hier

Pflicht zum Verbrauch des Urlaubs

Zur Möglichkeit des Arbeitgebers einseitig Urlaub anzuordnen siehe hier

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