Zu geringe Entschädigung für Unternehmen - COVID-19-Förderungen werden bekämpft

Fragen EpidemieG
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Die derzeitigen COVID-19 Maßnahmen (Betretungsverbote und Schließungen) führen zu beispiellosen wirtschaftlichen Einbußen für Unternehmer. Nach Einführung dieser Maßnahmen wurde zwar das Epidemiegesetz außer Kraft gesetzt, wobei dieses vollen Ersatz des Verdienstentganges vorsieht, allerdings erfolgten die ursprünglichen Schließungen noch aufgrund des Epidemiegesetzes, wonach jedenfalls vom Staat der gesamte Verlust abzudecken ist. 

Beim Verfassungsgerichtshof sind bereits mehrere Beschwerden anhängig. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Wahrscheinlich ist aber, dass diese Bestimmungen oder zumindest Teile davon aufgehoben werden und dann könnte das EpidemieG wieder voll anzuwenden sein. Allerdings sieht das EpidemieG eine sehr kurze Frist (6 Wochen) vor um den Verdienstentgang geltend zu machen. Bis eine klare Entscheidung vorliegt kann es also schon zu spät sein (siehe hierzu unten).

Wichtig zu wissen ist, dass die ersten Schließungen und Verbote ausdrücklich nach dem Epidemiegesetz erlassen wurden. Für diesen Zeitraum (etwa bis 26.-28. März) steht daher auf jeden Fall (auch wenn das COVID-19-MaßnahmenG nicht verfassungswidrig wäre) die volle Entschädigung nach dem EpidemieG zu.

Es wird daher empfohlen jedenfalls einen Antrag auf Verdienstentgang gestützt auf die Bestimmungen des EpidemieG zu stellen!

Im Einzelnen sieht die Sache derzeit so aus:

Nach dem EpidemieG haben grundsätzlich Selbstständige Anspruch auf Verdienstentgang, wenn die Betriebsstätte oder Teile hiervon behördlich geschlossen werden.

Auch Arbeitnehmer hätten Anspruch auf den Verdienstentgang, wenn sie in einem von der Schließung betroffenen Betrieb gearbeitet hätten und aufgrund der Schließung nunmehr Einbußen im Verdienst haben. Hier ist der Schaden nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EntgeltfortzahlungsG zu berechnen.

Bei selbstständig erwerbstätigen Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Es wird daher auf den Durchschnitt der letzten Monate bzw. auf den Vergleichszeitraum des Vorjahres ankommen.

Nach dem EpidemieG kommt es daher zu einem tatsächlichen Ausgleich des Verdienstentganges. Zu Verlusten kommt es nach dem Epidemiegesetz nicht.

COVID-19-Maßnahmen

Das EpidemieG hat zwar nach wie vor Geltung, allerdings wurden durch die COVID-19-G maßgebliche Bestimmungen des EpidemieG verdrängt.

Hinsichtlich der Schließung von Betrieben wird nunmehr im COVID-19-MaßnahmenG vorgesehen, dass diese nicht mehr unter das EpidemieG fallen sollen. Zudem wird der Gesundheitsminister ermächtigt das Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder als Arbeitsorten mittels Verordnung zu untersagen. Allerdings müssen diese Maßnahmen natürlich zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich sein.

Der Gesundheitsminister hat freilich von dieser Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht.

Mit dem 2. COVID-G wurde weiters beschlossen, dass das EpidemieG betreffend die Schließungen für Betrieben nicht gilt, wenn der Gesundheitsminister derartige Verordnungen erlässt.

Ergebnis

Zusammengefasst bedeutet dies, dass den Unternehmen eine Entschädigung nach dem EpidemieG jetzt nicht mehr zusteht, wenn eine Schließung nach den neuen COVID-19-G bzw. Verordnungen angeordnet wurde. Stattdessen sollte kurzfristig Unterstützungen durch den Härtefall-Fond und später durch das 38-Milliarden-Euro-Hilfspaket ein wirtschaftlicher Ausgleich geschaffen werden. Dies ist freilich in den meisten Fällen weit weniger, als der tatsächlich entgangene Verdienst der meisten Firmen.

Verfassungswidrig?

Zweifellos ist die neue Regelung für die meisten ungünstiger, als die Bestimmungen nach dem EpidemieG. Der Verfassungsgerichtshof hat schon oft Bestimmungen aufgehoben. Im Raum steht hier, ob es von der Verfassung gedeckt ist, dass dem Minister die Möglichkeit eingeräumt wird durch Verordnung eine (höherrangige) Vorschrift (EpidemieG) außer Kraft zu setzen.

Verfassungskonforme G müssen auch dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Hier stellt sich die Frage, ob diesem hier Rechnung getragen wird, zumal sehr viele Fragen offenbleiben, insbesondere ob die Bestimmungen eine ausreichende sachliche Differenzierung besitzen.

Es gibt zahlreiche Ansatzpunkte, wonach davon auszugehen ist, dass diese COVID-Gesetze zumindest zum Teil verfassungswidrig sind. Näheres siehe hier.

Es sind bereits zahlreiche Anträge beim Verfassungsgerichtshof gestellt worden. Die Entscheidung kann freilich etwas dauern.

Frist nicht verpassen!

Um eine Entschädigung nach dem EpidemieG zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) gestellt werden. Dieser Antrag ist binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde (in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurde) einzubringen. Ansonsten ist der Anspruch erloschen.

Die Frist zur Antragstellung für den Verdienstentgang aufgrund der Verordnungen nach dem EpidemieG läuft daher 7. Mai 2020 ab. Daher sind Anträge nunmehr so rasch wie möglich zu stellen!  

Wenn irgendwann die „Corona-G“ aufgehoben werden, hätte das EpidemieG wieder volle Geltung. Es besteht daher auch ein Anspruch auf Verdienstentgang für die spätere Schlie0ung. Sollte allerdings diese 6-wöchige Frist verpasst worden sein, so wäre der Anspruch gänzlich erloschen.

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