Verjährung im Verwaltungsstrafverfahren

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Verjährung

Die Strafbarkeit eines Verwaltungsdeliktes (zB wegen nicht erteilter Lenkerauskunft) verjährt, wenn nicht binnen eines Jahres eine sogenannte Verfolgungshandlung gesetzt wird. Eine Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (§ 32 Abs 2 VStG).

Wurde eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt, so besteht eine dreijährige Verjährungsfrist, welche durch bestimmte Umstände aber unterbrochen werden kann, so, wenn das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt wurde, oder etwa wegen derselben Tat ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird. Nicht mitgerechnet wird auch die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof, oder vor den Gerichtshof der Europäischen Union. Ebenso zählt die Zeit nicht mit, in welcher aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann.

Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die strafbare Handlung abgeschlossen ist.

Ist eine Strafe einmal rechtskräftig verhängt worden, so darf diese nach drei Jahren nicht mehr vollstreckt werden. In diese Verjährungsfrist werden ebenso verschiedene Hindernisse nicht eingerechnet. So beispielsweise, wenn sich der bestrafte im Ausland befindet. Wenn also ein deutscher Staatsangehöriger in Österreich etwa wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft bestraft wird, so wird dieser in Deutschland nicht vollstreckt. Nach 3 Jahren dürfte grundsätzlich eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Es wird aber diese Zeit nicht eingerechnet, in der sich der deutsche Staatsbürger nicht in Österreich befindet.

Diese Regelung erstaunt, zumal nicht österreichische EU-Bürger damit sicherlich schlechter gestellt werden. Es stellt sich daher die spannende Frage, ob diese Regelung nicht doch EU-widrig ist.

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