Mitverschulden / Schadenminderungspflicht

Mitverschulden

Mitverschulden des Patienten

Liegt eine Haftung des Arztes oder des Krankenhauses vor, weil der Patient falsch behandelt wurde, kann es in manchen Fällen sein, dass dem Patienten auch ein sogenanntes Mitverschulden trifft. Der Patient hat in diesem Fall einen Teil seines erlittenen Schadens selbst zu tragen. Schmerzengel, Kosten für Heilbehelfe, Therapien, etc. bekommt der Patient dann nur zum Teil ersetzt. Die Höhe dieses Anteils hängt vom Ausmaß des Verschuldens des Schädigers, also des Arztes/Krankenhauses auf der einen Seite und des geschädigten Patienten auf der anderen Seite, ab.

Oft ist es so, dass ein Mitwirken des Patienten erforderlich ist, um den Heilungsverlauf zu verbessern. Hält der Patient die verordneten Therapien nicht ein oder handelt oder unterlässt er etwas, was den Heilungsprozess hinauszögern oder verschlechtern kann, so kann darin ein Mitverschulden begründet werden.

So zum Beispiel, wenn die Medikamente nicht nach den ausdrücklichen Anweisungen eingenommen werden oder Therapietermine nicht wahrgenommen werden, eine Diät nicht eingehalten wird oder wenn der Patient trotz Aufklärung bei der Entlassung bei Verschlechterung des Zustandes nicht wieder vorstellig wird.

Schadensminderungspflicht

Darunter versteht man die Verpflichtung des Geschädigten – resultierend aus dem Mitverschulden – einen einmal eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten. Hier stellt sich also die Frage, ob der geschädigte Patient verpflichtet ist eine Folgeoperation dulden zu müssen, wenn damit die Folgen der Schäden beseitigt oder zumindest verringert werden könnten. Dabei kommt es darauf an, ob dies dem Patienten zumutbar ist.

Die Fragen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und gegebenenfalls auch ein Mitverschulden des Patienten vorliegt, oder ob er diese im Rahmen der Schadensminderungspflicht etwa eine Operation dulden muss, ist nicht einfach zu beantworten. Sie hängt vielfach vom Einzelfall ab.

Sind Sie der Meinung, dass Sie falsch behandelt wurden, oder ist Ihnen zu Unrecht ein Mitverschulden angelastet worden? Rufen Sie uns an +43 5372 64543 oder schreiben Sie uns behandlungsfehler@rechtsanwalt-huber.at