Lenken von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen

Kennzeichentafeln

In letzter Zeit werden durch die Behörden vermehrt Fahrzeugkontrollen durchgeführt und insbesondere Fahrzeuglenker mit ausländischem Kennzeichen überprüft. Hierzu wird das Augenmerk vor allem darauf gelegt, ob das Fahrzeug in Österreich zuzulassen wäre. Wäre nämlich das Fahrzeug in Österreich zuzulassen, sind auch entsprechende Abgaben, wie die Normverbrauchsabgabe (NOVA), Mehrwertsteuer, motorbezogene Versicherungssteuer, etc. zu entrichten. Grundsätzlich sind Fahrzeuge, die in Österreich verwendet werden, in Österreich anzumelden und zuzulassen.

Personen die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich haben, dürfen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen bis zu einem Monat (dies gerechnet ab Einbringung des Fahrzeuges in die Österreichische Republik) verwenden. Danach muss es in Österreich zugelassen werden. (Achtung: Die Einmonatsfrist wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Fahrzeug wieder ins Ausland gebracht wird und danach wieder neu in Österreich eingebracht wird). Die kann ausnahmsweise um bis zu einem weiteren Monat verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Ummeldung innerhalb des ersten Monats nicht möglich gewesen ist.

Als Hauptwohnsitz in diesem Sinne wird der Mittelpunkt der Lebensbeziehung angesehen. Folgende Kriterien werden in der Praxis hier herangezogen:

Aufenthaltsdauer, Arbeitsplatz, Wohnsitz der Familienangehörigen (insbes Kinder), etc. Es wird daher nicht darauf abgestellt, ob ein Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist, sondern wie lange zu welchem Zweck man sich in Österreich aufhält.

Wenn im Inland kein Hauptwohnsitz besteht, so wird zunächst auch nicht vermutet, dass das Fahrzeug einen dauernden Standort in Österreich hat. Dann ist das Fahrzeug auch nicht zuzulassen  und Steuern und Abgaben fallen im Inland nicht an. Die Finanzbehörden gehen jedoch davon aus, dass bei ausländischen Fahrzeugen die für „Inländer-typische“ Fahrten verwendet werden (wie z.B. Fahrten zum Einkaufen, zur Arbeitsstelle, Schule etc.) der dauerhafte Standort des Fahrzeuges in Österreich gelegen ist, was wiederum die Zulassungs samt Abgaben- und Steuerpflicht auslöst. Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich dürfen ein ausländisches Fahrzeug bis zu einem Jahr verwenden. Hier darf aber der Mittelpunkt der Lebensinteressen eben nicht in Österreich sein, da sonst einen Hauptwohnsitz vorliegt.

Fahrzeuglenkern, die ein ausländisches Fahrzeug „illegal“ in Österreich verwenden, droht nicht nur eine Verwaltungsstrafe (Strafen bis zu € 5.000,00), sondern wäre auch ein Finanzstrafverfahren nicht auszuschließen. Jedenfalls sind aber sowohl NOVA als auch Mehrwertsteuer und KFZ-Steuer nachzuzahlen. Die im Ausland bereits bezahlten Steuern werden dabei nicht berücksichtigt und in aller Regel durch die ausländischen Behörden auch nicht zurückerstattet.

Ob das Fahrzeug einen dauernden Standort in Österreich hat oder nicht, ist nicht immer eindeutig festzustellen. Oftmals verlangt die Behörde daher die Ummeldung zu Unrecht oder verhängt unberechtigterweise eine Strafe. Dann muss man sich dagegen wehren und Rechtsmittel ausschöpfen. 

Kein dauernder Standort wurde vom Rechtsmittelgericht etwa angenommen bei einer Person, die mit dem Auto zumindest 4- bis 5-mal pro Woche nach Deutschland fährt, in Deutschland eine Mietwohnung und seinen Hauptwohnsitz dort hat. Das Fahrzeug wird hauptsächlich für Kunden in Deutschland genutzt. Mehrheitlich wird das Service, Winterreifenwechsel ua in Deutschland durchgeführt. Der Beschuldigte pflegt in Deutschland zudem seine Kontakte zu seinen Freunden sowie seinen Verwandten.

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Gute Fahrt!