Antragsfrist für Entschädigung nach dem Epidemiegesetz wurde verlängert!

Fragen EpidemieG
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Die derzeitigen COVID-19 Maßnahmen (Betretungsverbote und Schließungen) führen zu beispiellosen wirtschaftlichen Einbußen für Unternehmer. Nach Einführung dieser Maßnahmen wurden die Bestimmungen des Epidemiegesetzes hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstentganges ausgeschlossen, wobei dieses vollen Ersatz des Verdienstentganges vorsieht.

ABER: Die ursprünglichen Schließungen erfolgten noch aufgrund des Epidemiegesetzes, wonach jedenfalls vom Staat der gesamte Verlust abzudecken ist. Das Epidemiegesetz wurde darüber hinaus nicht außer Kraft gesetzt, sondern gilt noch immer neben den COVID-19 Maßnahmengesetzen.

UPDATE:

Beim Verfassungsgerichtshof sind mehrere Beschwerden anhängig (siehe hier). In der Zwischenzeit entschied der VfGH, dass der Entfall der Entschädigung für Verdienstentgang verfassungskonform ist. Entschädigungen können daher nur dort verlangt werden, wo eine Schließung oder ein Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz erfolgte. Die Differenzierung zwischen Bau- und Gartenmärkten und anderen großen Handelsbetrieben in der COVID-19-Maßnahmenverordnung verstößt gegen das Gesetz  Siehe hier. 

Der VfGH eine Ungleichbehandlung von Geschäften mit mehr als 400 m2 gegenüber vergleichbaren Betriebsstätten, insbesondere von Bau- und Gartenmärkten. Diese waren ohne Rücksicht auf die Größe ihres Kundenbereiches vom Betretungsverbot ausgenommen. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist für den VfGH nicht erkennbar und wurde diese Bestimmung daher für gesetzwidrig erklärt

Näheres siehe hier.

Das EpidemieG sieht grundsätzlich eine sehr kurze Frist (6 Wochen) vor um den Verdienstentgang geltend zu machen. Allerdings hat der Gesetzgeber nunmehr nachgebessert. Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 besteht, kann nunmehr binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Bereits abgelaufene Fristen beginnen mit 8. Juli 2020 neu zu laufen!

Wichtig zu wissen ist, dass die ersten Schließungen und Verbote ausdrücklich nach dem Epidemiegesetz erlassen wurden. Für diesen Zeitraum (etwa bis 26.-28. März) steht daher auf jeden Fall (auch wenn das COVID-19-MaßnahmenG nicht verfassungswidrig wäre) die volle Entschädigung nach dem EpidemieG zu.

Zu berücksichtigen ist auch, dass ja bereits die Verordnung existierte, als im COVID-19-Maßnhamen-Gesetz eingefügt wurde, dass kein Ersatz des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz bestehen soll, wenn der Bundesminister eine Verordnung nach diesem Gesetz erlässt. 

Es wird daher empfohlen jedenfalls einen Antrag auf Verdienstentgang gestützt auf die Bestimmungen des EpidemieG zu stellen!

Im Einzelnen sieht die Sache derzeit so aus:

Nach dem EpidemieG haben grundsätzlich Selbstständige Anspruch auf Verdienstentgang, wenn die Betriebsstätte oder Teile hiervon behördlich geschlossen werden.

Auch Arbeitnehmer hätten Anspruch auf den Verdienstentgang, wenn sie in einem von der Schließung betroffenen Betrieb gearbeitet hätten und aufgrund der Schließung nunmehr Einbußen im Verdienst haben. Hier ist der Schaden nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EntgeltfortzahlungsG zu berechnen.

Bei selbstständig erwerbstätigen Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Es wird daher auf den Durchschnitt der letzten Monate bzw. auf den Vergleichszeitraum des Vorjahres ankommen.

Nach dem EpidemieG kommt es daher zu einem tatsächlichen Ausgleich des Verdienstentganges. Zu Verlusten kommt es nach dem Epidemiegesetz nicht.

COVID-19-Maßnahmen

Das EpidemieG hat zwar nach wie vor Geltung, allerdings wurden durch die COVID-19-G maßgebliche Bestimmungen des EpidemieG verdrängt.

Hinsichtlich der Schließung von Betrieben wird nunmehr im COVID-19-MaßnahmenG vorgesehen, dass diese nicht mehr unter das EpidemieG fallen sollen. Zudem wird der Gesundheitsminister ermächtigt das Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder als Arbeitsorten mittels Verordnung zu untersagen. Allerdings müssen diese Maßnahmen natürlich zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich sein.

Der Gesundheitsminister hat freilich von dieser Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht.

Mit dem 2. COVID-G wurde weiters beschlossen, dass das EpidemieG betreffend die Schließungen für Betrieben nicht gilt, wenn der Gesundheitsminister derartige Verordnungen erlässt.

Ergebnis

Zusammengefasst bedeutet dies, dass den Unternehmen eine Entschädigung nach dem EpidemieG jetzt nicht mehr zusteht, wenn eine Schließung nach den neuen COVID-19-G bzw. Verordnungen angeordnet wurde. Stattdessen sollte kurzfristig Unterstützungen durch den Härtefall-Fond und später durch das 38-Milliarden-Euro-Hilfspaket ein wirtschaftlicher Ausgleich geschaffen werden. Dies ist freilich in den meisten Fällen weit weniger, als der tatsächlich entgangene Verdienst der meisten Firmen.

Verfassungswidrig?

Zweifellos ist die neue Regelung für die meisten ungünstiger, als die Bestimmungen nach dem EpidemieG. Der Verfassungsgerichtshof hat schon oft Bestimmungen aufgehoben. Im Raum steht hier, ob es von der Verfassung gedeckt ist, dass dem Minister die Möglichkeit eingeräumt wird durch Verordnung eine (höherrangige) Vorschrift (EpidemieG) außer Kraft zu setzen.

Verfassungskonforme G müssen auch dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Hier stellt sich die Frage, ob diesem hier Rechnung getragen wird, zumal sehr viele Fragen offenbleiben, insbesondere ob die Bestimmungen eine ausreichende sachliche Differenzierung besitzen.

Es gibt zahlreiche Ansatzpunkte, wonach davon auszugehen ist, dass diese COVID-Gesetze zumindest zum Teil verfassungswidrig sind. Näheres siehe hier.

Es sind bereits zahlreiche Anträge beim Verfassungsgerichtshof gestellt worden. Der VfGH hat nun entschieden, dass der Entfall der Entschädigung für Verdienstentgang verfassungskonform ist. Entschädigungen können daher nur dort verlangt werden, wo eine Schließung oder ein Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz erfolgte. Siehe hier.

Frist nicht verpassen!

Der Gesetzgeber hat nunmehr abweichend von der generell geltenden Frist (6 Wochen) die Frist auf 3 Monate verlängert, wobei diese mit dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme beginnt.

Sogar für bereits abgelaufene Fristen ist es nicht zu spät. Diese begannen mit 8. Juli 2020 neu zu laufen!

Um eine Entschädigung nach dem EpidemieG zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) gestellt werden. Dieser Antrag ist binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde (in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurde) einzubringen. Ansonsten ist der Anspruch erloschen.

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