Alkohol und Führerschein
Führerschein abgenommen? Wir helfen Ihnen gerne!
Wir wissen, was Ihnen der Führerschein bedeutet. Wir wissen auch welche enormen Folgen es haben kann, wenn der Führerschein weg ist. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in Führerscheinsachen können wir Ihnen eine umfangreiche Beratung und Vertretung anbieten, wenn es darum geht, dass Ihnen etwa
- die Lenkberechtigung wegen Alkohol / Drogen entzogen wurde,
- zu Unrecht der Führerschein befristet wurde
- zu Unrecht Auflagen erteilt wurden
- zu Unrecht Verkehrscoaching, verkehrspsychologisches Gutachten vorgeschrieben wurde
- die Entziehungsdauer zu lange ist
- aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung die Erteilung der Lenkberechtigung versagt oder der Führerschein nicht verlängert
- oder Sie Ihren ausländischen Führerschein umschreiben wollen
Wir überprüfen auch, ob Auflagen, Verkehrscoaching, verkehrspsychologisches Gutachten etc. zu Recht vorgeschrieben wurden.
Rufen Sie an und vereinbaren Sie gleich einen Termin für ein Erstberatungsgespräch +43 5372 645 43 oder schreiben Sie uns ganz bequem eine E-Mail office@rechtsanwalt-huber.at Gerne können Sie auch ganz bequem unser Kontaktformular nutzen.
Nachstehend ein kurzer Überblick über die rechtlichen Folgen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss:
Alkohol und Führerschein
In Österreich gilt für das Lenken von Fahrzeugen grundsätzlich die Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut. Für Lkw- und Berufsfahrer und Probeführerscheinbesitzer gilt die 0,1 Promille-Grenze.
Bereits ab 0,5 Promille drohen Strafen von € 300 - € 3700. In der Regel ist der Führerschein bei unter 0,8 Promille noch nicht weg. Im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren kann die Behörde zusätzlich eine Nachschulung (Verkehrscoaching) anordnen. Beim dritten Mal droht ein Führerscheinentzug von mindestens drei Monaten.
Ergibt der Alkoholtest mehr als 0,8 Promille so droht eine Strafe von € 800 - € 3700. Der Führerschein ist zumindest für einen Monat weg. Die Behörde ordnet ein Verkehrscoaching (Kosten ca. € 100 kommt, Dauer 1/2 Tag) an. Im Wiederholungsfall drohen drei Monate Führerscheinentzug.
Bei einer Alkoholisierung von über 1,2 Promille ist der Führerschein für mindestens vier Monate weg und die Strafe beträgt € 1200-€ 4400. Zusätzlich muss eine verkehrspsychologische Nachschulung (Kosten ca. € 500) absolviert werden.
Ab 1,6 Promille droht ein Führerscheinentzug von mindestens sechs Monate. Die Geldstrafe beträgt mindestens € 1600 und kann bis zu € 5900 betragen. Eine verkehrspsychologische Nachschulung (Kosten ca. € 500) muss absolviert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme (Kosten ca. € 363) muss vorgelegt werden und eine amtsärztliche Untersuchung wird verlangt.
Weigerung
Wenn die Polizei berechtigt einen Alkoholtest verlangt, dies aber verweigert wird (oder drei ungültige Versuche) so gelten die gleichen Folgen wie bei einer Alkoholisierung von über 1,6 Promille. Dies unabhängig davon ob und allenfalls wie stark eine Alkoholisierung tatsächlich war.
Verdacht
Die Polizei kann im Rahmen einer Verkehrskontrolle auch ohne konkreten Verdacht auf Alkoholisierung eine Überprüfung verlangen. Wird der Lenker nicht angehalten, sondern etwa zu Hause angetroffen, besteht aber der begründete Verdacht, dass das Fahrzeug durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde, so kann die Polizei ebenfalls einen Alkoholtest verlangen, es muss aber eben ein begründeter Verdacht vorliegen, dass tatsächlich ein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt wurde.
Relative Fahruntauglichkeit
Achtung! Auch bei einem Messergebnis unter 0,5 Promille kann ein durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorliegen, welcher zur Fahruntauglichkeit führt. Dies etwa bei Alkoholintoleranz, oder wenn zusätzlich Übermüdung oder Medikamenteneinnahme hinzukommt. Auch in diesen Fällen darf ein Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden. Man spricht von Minderalkoholisierung oder relative Fahruntauglichkeit.
Unfall
Die folgen dert Alkoholisierung bei einem Unfall dürfen keineswegs unterschätzt werden. So werden Kaskoversicherung und Rechtsschutzversicherung leistungsfrei. Die Haftpflichtversicherung kann bis zu € 11.000 im Regressweg vom alkoholisierten Lenker zurückverlangen.
In der Regel bleibt zwar der Strafrahmen auch dann dasselbe, wenn ein Unfall verursacht wurde, doch wird in der Regel durch die Behörde ein höherer Strafbetrag verhängt.
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